Definition

Definition 



Was ist überhaupt sexuelle Gewalt oder Missbrauch?

 

Sexuelle Gewalt oder sexueller Missbrauch werden in der Fachwelt synonym für den gleichen Tatbestand verwandt. Ich persönlich verwende in der Regel  den Ausdruck sexuelle Gewalt, da ich die Verwendung des Wortes Miss- brauch, impliziert brauche, auch als negativ und unpassend empfinde.

In meinen Gesprächen  mit betroffenen und interessierten Erwachsenen habe ich immer wieder gespürt, dass sexuelle Gewalt für jeden woanders anfängt, dass die Menschen um mich herum, aus verschiedenen Gründen, wenig aufgeklärt sind, was ist das eigentlich sexueller Missbrauch., wo fängt es an eine Tat zu werden, die für das Kind  ge-walti-ge  Folgen für sein, möglicherweise,  ganzes Leben hat.

 

Nach langem Suchen habe ich mich für die folgende Definition von Prof. Peter Wetzel entschieden:

Sexuelle Gewalt ist die sexuelle Handlung einer erwachsenen oder in der Relation zum Opfer bedeutend älteren Person, mit, vor oder an einem Kind, bei welcher der Täter seine entwicklungs- und sozial bedingte Überlegenheit – unter Missachtung des Willens oder des der Verständnisfähigkeit eines Kindes – dazu ausnutzt, seine persönlichen sexuellen Bedürfnisse nach Erregung, Intimität und Macht zu befriedigen.

Es handelt sich um die sexuelle Instrumentalisierung eines Kindes, bei welcher die Intensität der sexuellen Handlung auch von strafrechtlicher Relevanz ist. (P. Wetzel; Gewalterfahrung in der Kindheit)

 

Der Gesetzgeber vertritt im § 176 StGB eine ganz klare Position und stellt jeglichen sexuellen Kontakt einer volljährigen Person unter 14 Jahren unter Strafe.

 

Der  § 174 StGB untersagt Handlungen an einer Person unter 16 Jahren, die einem Erwachsenen zu Erziehung, Betreuung oder Ausbildung anvertraut ist. Handelt es sich um ein eigenes oder Adoptivkind, oder um Kinder, die dem Erwachsenen zur Erziehung o. Ausbildung anvertraut wurde, und nutzt der Täter das durch das Obhutverhältnis bestehende Abhängigkeitsverhältnis aus, erhöht sich die Altersgrenze auf 18 Jahre. § 182 StGB